Gem § 16 Abs 1 MRG darf höchstens der im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung „nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand“ angemessene Mietzins für den in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand vereinbart werden. Angemessen ist der durchschnittliche Marktpreis für das betreffende Hauptmietobjekt.
Einleitung
Zu unterscheiden sind