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Angemessener Mietzins

Miet- und WohnrechtMieteFritzerOktober 2024

Gem § 16 Abs 1 MRG darf höchstens der im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung „nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand“ angemessene Mietzins für den in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand vereinbart werden. Angemessen ist der durchschnittliche Marktpreis für das betreffende Hauptmietobjekt.

Einleitung

Zu unterscheiden sind 

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