Die Aussage des Angeklagten kann seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden. Darüber ist er vor seiner Vernehmung vom Gericht aufmerksam zu machen (vgl § 164 Abs 1 Satz 3 StPO). Da sich ein Angeklagter nicht selbst belasten muss (Nemo-tenetur-Grundsatz), steht es ihm aber frei, die Aussage auch zu verweigern. Im Fall einer Aussage darf er auch straffrei lügen. Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage ist aber dennoch nicht jedenfalls ausgeschlossen.