Gem § 43 Abs 1 der Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) hat ein Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass fremdes Geld immer auf einem Anderkonto im Sinne der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte bei einem Kreditinstitut, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt, eingezahlt wird.