Gem § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Die Interessenwahrungspflicht des Rechtsanwalts ist ein Teil dieser allgemeinen Verpflichtung. Sie beinhaltet vor allem Warn-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.