Als „Altmietverträge“ werden im Übergangsrecht des MRG (§§ 43 ff MRG) Mietverträge bezeichnet, die schon vor dem Inkrafttreten von neuen gesetzlichen Regelungen abgeschlossen wurden. Aufgrund der mit den vielen Novellen zum MRG einhergehenden häufigen Rechtsänderungen nehmen intertemporale Fragestellungen im Mietrecht eine besondere Rolle ein, wobei vor allem Fragen der Mietzinsbildung nach den §§ 45 ff MRG erhebliche praktische Relevanz zukommt.