Bei alternativer Kausalität handeln mehrere Personen rechtswidrig und schuldhaft. Es lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wessen Verhalten konkret ursächlich war. Bei konkreter Gefährlichkeit der Tätigkeit haften die Schädiger solidarisch (§ 1302 ABGB analog). Konkurriert ein potentiell kausales Verhalten mit dem Zufall bzw dem Mitverschulden des Geschädigten („alternative Kausalität mit dem Zufall“) kommt es zur Schadensteilung analog § 1304 ABGB.