vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Alternative Kausalität

SchadenersatzAllgemeinesStegner/MerzoAugust 2024

Bei alternativer Kausalität handeln mehrere Personen rechtswidrig und schuldhaft. Es lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wessen Verhalten konkret ursächlich war. Bei konkreter Gefährlichkeit der Tätigkeit haften die Schädiger solidarisch (§ 1302 ABGB analog). Konkurriert ein potentiell kausales Verhalten mit dem Zufall bzw dem Mitverschulden des Geschädigten („alternative Kausalität mit dem Zufall“) kommt es zur Schadensteilung analog § 1304 ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte