Viele Arbeiterkollektivverträge sehen bei bestimmten Beendigungsarten den gänzlichen Entfall von Sonderzahlungen vor (bei Angestellten ist eine solche Regelung unzulässig). Sieht der Kollektivvertrag nichts anderes vor, sind aber einerseits überaliquot ausbezahlte Sonderzahlungen rückforderbar und gebühren Sonderzahlungen andererseits nur für Zeiträume, für welche Entgeltfortzahlung zusteht. Beim Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (Vollzeit/Teilzeit) bzw nach dem Ende der Lehrzeit sind Sonderzahlungen im Wege einer Mischberechnung zu errechnen.