Seit dem Jahreswechsel 2021/2022 gelten spezielle Regelungen für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge. § 7 VGG sieht nun erstmals eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen vor. Achtung: Diese gilt – trotz Umsetzung im VGG – auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern!