Als primäre Behelfe des Gewährleistungsgläubigers sehen die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen einerseits die Verbesserung ieS unter Einbeziehung des Nachtrags des Fehlenden und andererseits den Austausch vor. Diese Behelfe zielen auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ab und sind Ansprüche im Gegensatz zu den als Gestaltungsrechte ausgestalteten sekundären Gewährleistungsbehelfen.