Für Differenzen zwischen unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen, die sich in späteren Geschäftsjahren abbauen, ist, bei einer sich daraus ergebenden Steuerentlastung, diese als aktive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen. Ergibt sich eine Steuerbelastung, so ist diese als Rückstellung für passive latente Steuern zu erfassen.