Ein Pfandrecht an Rechten ist auch das Pfandrecht am Pfandrecht (Afterpfand, § 454 ABGB). Es umfasst das erste Pfandrecht, nicht notwendigerweise auch das dadurch gesicherte Forderungsrecht. Bewegliche Pfandsachen müssen dem Afterpfandgläubiger übergeben werden. Das Afterpfandrecht an Hypotheken wird bei der Hypothek einverleibt.