Das Abschöpfungsverfahren setzt voraus, dass der Schuldner seinen Gläubigern einen zulässigen Zahlungsplan unterbreitet hat, dem die Bestätigung versagt wurde (Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens). Der Schuldner hat für fünf Jahre seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abzutreten und unentgeltlich erlangtes Vermögen herauszugeben. Er muss sich nach Kräften darum bemühen, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hat sich der Schuldner die Laufzeit über wohlverhalten, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung.