Aufgrund der im § 4 Abs 2 MaklerG normierten Abschlussfreit ist der Auftraggeber berechtigt, nach seinem freien Willen zu entscheiden, ob er ein Vertragsverhältnis eingeht oder nicht, ohne dass er sich gegenüber dem Makler für den Nichtabschluss rechtfertigten muss.
Einleitung
Diese Abschlussfreiheit wird nach der hA als zwingendes Recht angesehen und sie darf sie weder eingeschränkt noch darf zulasten des Auftraggebers von ihr abgegangen werden.1