Grundsätzlich ist sowohl in der Sozialversicherung als auch in der Lohnsteuer bei durchgehenden Dienstverhältnissen der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Bei Ein- und Austritten tritt an Stelle des Kalendermonats der Kalendertag. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch eine Aliquotierung der Bezüge vorzunehmen und in diesem Zusammenhang auf mögliche kollektivvertragliche Vorschriften zu achten.