Bevor das Gericht über die individuellen Leistungsansprüche der Abhilfeklage abspricht, entscheidet es im zweiten Abschnitt des Verfahrens über die von den Parteien gestellten Anträge auf Feststellung gemeinsamer Vorfragen. Die Entscheidung ergeht mit einem besonderes geregelten Zwischenfeststellungsurteil, das im Interesse der Verfahrensökonomie eine gestaffelte Verfahrensstrukturierung ermöglichen soll. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 624 Abs 2 ZPO.

