Bei der Abhilfeklage besteht die Möglichkeit, dass sich einzelne Verbraucher dem Verfahren nachträglich im Wege eines „Beitritts“ anschließen. Der Beitritt ist ein besonderes prozessuales Beteiligungskonzept, das nur im Abhilfeklageverfahren existiert und in § 628 ZPO geregelt ist.

