Der Begriff der Einhebungsverjährung bezeichnet den Verlust des Rechtes der Abgabenbehörde, eine Abgabe einzuheben. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung gibt es bei der Einhebungsverjährung keine absolute Verjährungsfrist. Das Recht zur Einhebung kann zudem nie vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erlöschen. Sowohl alle Abgaben gem §§ 2 und 3 BAO als auch die dazugehörigen Nebenansprüche sind von der Einhebungsverjährung umfasst.