§§ 7 ff BAO normieren sowohl persönliche als auch sachliche Haftungen für Abgaben. Bei der persönlichen Haftung hat der Haftungspflichtige mit seinem Vermögen einzustehen, wohingegen bei der sachlichen Haftung eine Sache unabhängig von auf dieser bestehenden dinglichen oder obligatorischen Rechten herangezogen wird. Die Durchsetzung der Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Diese hat dabei bestimmte Umstände zu berücksichtigen, wie zB die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen.