Der Erwerb neuer Fahrzeuge stellt stets einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar, unabhängig davon, ob der Erwerber Unternehmer oder Privater ist. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist im Bestimmungsland zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag des Erwerbs des neuen Fahrzeugs.