Der Abfertigungsanspruch nach dem BMSVG entsteht grundsätzlich bei Beendigung eines jeden Arbeitsverhältnisses, unabhängig von der Dauer und der Art der Beendigung. Vom Bestehen eines Abfertigungsanspruches zu unterscheiden ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung des Abfertigungsbetrages oder auf die Möglichkeit, über den angesparten Betrag anders zu verfügen. Voraussetzung für die Auszahlung der Abfertigung ist grundsätzlich ein dreijähriger Beitragszeitraum, für den alle Beitragszeiten zu berücksichtigen sind und eine abfertigungsunschädliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.