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zu Art 80 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 80. Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.

1. Inhalt

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Art 80 CISG konkretisiert den dem UN-Kaufrecht gem Art 7 Abs 1 immanenten Grundsatz der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel, indem er einer Vertragspartei, die die Verletzung des Vertrages durch die andere Partei durch ihr Verhalten selbst verursacht, die ihr an sich offenstehenden Rechtsbehelfe nimmt.

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