Abschnitt V.
Wirkungen der Aufhebung
Vor Art 81 CISG
In diesem Abschnitt sind die wesentlichen Wirkungen einer nach dem UN-Kaufrecht erklärten Vertragsaufhebung geregelt.1 So beinhalten die Art 81 und 84 CISG die Modalitäten, nach denen die wechselseitige Rückabwicklung der Vertragspflichten vorzunehmen ist; Art 82 CISG regelt, welche Auswirkungen die Unmöglichkeit, die Ware im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, hat; und Art 83 CISG stellt klar, welche Rechtsbehelfe noch geltend gemacht werden können, wenn das Aufhebungsrecht nach Art 82 CISG verloren wurde.