Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Seite 2179
Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Seite 2179