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zu Art 58–60 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Kapitel V
Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

 

(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern das der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widerspricht.

Seite 2173

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