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zu Art 61 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen

 

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Seite 2179

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