(1) Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen:
Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung;Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;