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zu Art 56 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

(1) Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen:

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung;Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

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