Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.
Fuchs in Gitschthaler (Hrsg), Internationales Familienrecht (2019) zu Art 55 EuUVO Rz 11