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zu Art 55 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

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Als Vorbild fungiert Art 9 HUÜ.

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