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zu Art 3 EuEhegüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck.

„ehelicher Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten;„Vereinbarung über den ehelichen Güterstand“ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln;

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