Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des ehelichen Güterstands.
Lit:
Siehe Vorbemerkungen. Seite 1797
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des ehelichen Güterstands.
Lit:
Siehe Vorbemerkungen. Seite 1797