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zu Art 32 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Lit:

Siehe Vorbemerkungen.

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