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zu Art 31 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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Lit:

Siehe Vorbemerkungen.

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