Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Trotz der ex lege-Anerkennung besteht gem Art 24 die Möglichkeit, die Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.