Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Anders als die Vorschriften des HAÜ selbst, bei deren Einhaltung alle übrigen Vertragsstaaten die Adoption anzuerkennen haben, ist Gleiches für Adoptionen, die aufgrund von bilateralen Vereinfachungsvereinbarungen, wie sie in Art 39 gestattet sind, nicht vorgesehen. Vereinbaren zwei Vertragsstaaten untereinander Vereinfachungen, können alle anderen Vertragsstaaten sich gegen ihre Bindung an die Ergebnisse einer solchen Vereinbarung verwahren. Hat freilich ein Vertragsstaat keine solche Vorbehaltserklärung dem Depositär notifiziert, so ist er (und sind seine Organe) ebenfalls verpflichtet, die vereinfacht zustande gekommene Adoption ohne weiteres anzuerkennen.