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zu § 99d UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 99d (1) Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

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