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§ 99c UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

4a. Datenbanken

 

§ 99c (1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs 2 gilt entsprechend.

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