vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 99 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

4. Schallträger und Rundfunksendungen

 

§ 99 (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs 2 gilt entsprechend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte