Ciresa20. LfgOktober 2018
4. Schallträger und Rundfunksendungen
§ 99 (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs 2 gilt entsprechend.