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StVO Straßenverkehrsordnung, Grundtner
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zu § 98f StVO
Grundtner
37. Lfg
Mai 2017
§ 98f. (1)
[Verwendung von Geräten]
Soweit dies
für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
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§ 98f StVO