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zu § 98g StVO (Grundtner)

Grundtner41. LfgApril 2019

§ 98f. (1) [Verwendung für Verwstrafverfahren] 1Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den §§ 98a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretung verwenden. 2Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.

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