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zu § 977 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht stattfinden.

Stammfassung JGS 1811/946.

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