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zu §§ 978 - 980 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

3.
der Beschädigung;

 

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.

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