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zu § 96 StVO (Grundtner)

Grundtner43. LfgNovember 2019

§ 96. (1) [Unfallhäufungspunkte] 1.1Ereignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke, unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich – insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. – festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; 1.2hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen. 2 Das Ergebnis dieser Feststellungen ist demjenigen, der für die Ergreifung der Maßnahmen zuständig ist, und der Landesregierung mitzuteilen.

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