§ 97. (1) [Mitwirkungspflicht] 1 Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
