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zu § 97a StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 97a. (1) [Betrauung] 1.1 Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des Abs. 3 betrauen; 1.2 sie hat den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.

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