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zu § 94b StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 94b. (1) [BezVerwBeh - allg Zust] Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

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