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zu § 94a StVO (Grundtner)

Grundtner41. LfgApril 2019

§ 94a. (1) [Verkehrspolizei] 1 Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. 2 Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b Abs. 1 lit a) auf Autobahnen zuständig.

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