§ 94a. (1) [Verkehrspolizei] 1 Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. 2 Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b Abs. 1 lit a) auf Autobahnen zuständig.