§ 94b. (1) [BezVerwBeh - allg Zust] Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

