Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen
(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
