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zu § 93 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Untersuchungen und Prüfungen

 

(1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 88 Abs. 1 zukommenden Aufgaben oder zur Verfolgung der in § 99 Abs. 3 genannten Übertretung erforderlich sind.

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