Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012
Siehe EStR, Rz 7701-7837 und InvFR 2008.
(1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs 2 genannten Einkünfte.