Kommentierung
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Wenn der Gewerbeinhaber durch (rechtskräftiges) Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig erklärt wurde, so entfaltet das (rechtskräftige) Urteil diese Wirkung unmittelbar (§ 85 Z 9). Dies ist der Unterschied zu den Entziehungstatbeständen nach § 87 und § 88, wo der Verlust einer Gewerbeberechtigung erst auf Grund einer Entscheidung der Gewerbebehörde eintreten kann.